Donnerstag, 18. April 2013
Sonderprüfbericht : ABDA ohne Regelwerk !
Die Bellartz/ABDA-Affaire .......... Spiegel-online: "Schwere Defizite"
In einer von einem Vereins-Kassenprüfer jährlich durchzuführenden Belegprüfung der Arbeit des Kassenwartes, und anschließender Entlastung des GF- sogar des Gesamtvorstandes, wären "Berlusconi-mafiöse" und "Ceyman-Insellike" Verhaltenweisen "einzelner" Amtsträger u.U. strafbar, zumindest berufsgerichtsbarkeits-relevant, wenn der Kammer-"Kollegen"-Codex gelebt würde mit durchgreifenden Konsequenzen.
Das ist jedoch in einer GbR-Gesellschaft mit 34 nur sich selbst-verantwortlichen Gesellschaftern leider nicht so, im Gegensatz zu Landes-Institutionellen K.d.Ö.R. und e.V.en !
Insofern glaubt Herr Friedemann Schmidt, daß er & Co. auf justiziable-sicherer Seite sei, insbesondere mit dem Vergewaltigungs-§-12 der sog. ABDA-Satzung.
F.S.: "Wir haben nichts Rechts- und Satzungswidriges getan."
Hat er recht oder Recht(Gesetz) ? ... Wo kein klagebefugter Kläger (gegen diesen § 12), da kein Angeklagter ?!
Einen Geschäftsführer(GF) und/oder ein Hauptgeschäftsführer(HGF) ausserhalb des Gesellschafterkreises ("natürliche Köpfe") gibt`s justiziable überhaupt nicht in einer GbR ! In einer BGB-Firma sind solche irreführenden Wortschöpfungen lediglich direktionsverpflichtete Angestellte in Abhängigkeit, ob per Lohn/Gehalt/Salär oder Bestechung gleichermaßen. Also keinesfalls gesetzlich haftbar wie z.B. ein GmbH-GF oder ein "berufener" 1-Mann-Vorstand unter Aufsichtsratskontrolle.
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